Sind Frauenrechte wirklich die Lösung? Eine Diskussion.
Dies ist der dritte Beitrag einer Beitragsreihe in Kooperation mit der studentischen Philosophiezeitschrift Die Funzel.
Frauenrechte sind en vogue. Alarmiert ob des Umstandes, dass Frauen weltweit noch immer signifikanten strukturellen Benachteiligungen ausgesetzt sind (beispielsweise sexueller Gewalt, weniger Lohn, kein Zugang zu Bildung usw.1), gibt es zahlreiche akademische und politische Bestrebungen, dies durch die Formulierung von Frauenrechten zu beheben. Die Hoffnung besteht darin, dass Frauenrechte das vollbringen, was mit der Erklärung von universellen Rechten wie den Universal Declaration of Human Rights (UDHR) nicht gelang: Effektiv Ungleichheiten zu bekämpfen und die systematische Unterdrückung von Frauen endlich abzuschaffen.
Frauenrechte waren indes noch nie ganz unproblematisch. Wie Joan W. Scott in Only Paradoxes to offer2 beschreibt, stießen sie nicht nur im konservativen politischen Feld auf Ablehnung. Vielmehr verstricken sich Generationen von Frauenrechtler:innen immer wieder in theorieinterne Paradoxien, die die Wirkung von Frauenrechten hinterfragen und untergraben und sich, scheinbar längst gelöst, in immer neuem Gewand den nachfolgenden Feminist:innen präsentieren. Worin bestehen diese Paradoxien? Wie entstehen sie? Und disqualifizieren sie Frauenrechte als adäquate Lösung, um auch Frauen an Rechten teilhaben zu lassen?
Zentrale Paradoxien von Frauenrechten
Wendy Brown ist Professorin der Universität Berkeley, Anhängerin der kritischen Theorie und ihres Zeichens Poststrukturalistin. In „Die Paradoxien der Rechte ertragen“ setzt sie sich mit den Paradoxien auseinander, welchen wir begegnen, wenn wir Frauenrechte artikulieren. Im Folgenden möchte ich zwei Aspekte beleuchten, die mir dabei besonders zentral erscheinen: Zum einen müssen wir, um systematische Benachteiligungen, Ungleichheiten sowie Muster von Unterdrückungen und Verletzungen sicht- und änderbar zu machen, diese konkret benennen. Wir rekurrieren dabei auf bestimmte Marker oder Identitäten, beispielsweise dass „Frauen“3 in Deutschland noch immer 18 Prozent weniger verdienen als „Männer“.4 Die Formulierung von Rechten, die auf diese konkreten Identitäten zugeschnitten sind, schafft die Möglichkeit, an den bestehenden Verhältnissen etwas zu ändern. Gleichzeitig werden so ebendiese immer wieder neu festgeschrieben. Dadurch, dass man Unterdrückung oder Ungleichheiten bestimmten Gruppen zuschreibt, werden diese in ihrer Rolle als Unterdrückte festgesetzt.5 Mit Butler gesprochen reiterieren wir so Hegemonie jedes Mal, wenn wir sie infrage stellen möchten.
Das ist insofern problematisch, als es uns unmöglich macht, die bestehenden Ungleichheiten tatsächlich strukturell zu ändern. Rechte, die auf konkrete Identitäten beschränkt sind, können zwar die Folgen von Unterdrückung abmildern und die konkrete Situation für „Frauen“ oder andere „unterlegene Gruppen“ verbessern, bewegen sich aber im selben begrifflichen Rahmen und verhindern so die Abschaffung der Wirkmächtigkeit der Differenzen, die der Unterdrückung ursprünglich zugrunde liegt.6 Brown beschreibt es so:
Als Frau ein Recht zu haben, bedeutet nicht, von der Bestimmung und Unterordnung durch das Geschlecht befreit zu sein. Obwohl es einen gewissen Schutz vor den am stärksten lähmenden Folgen dieser Bestimmung bieten mag, schreibt es uns vielmehr gerade durch unseren Schutz diese Bestimmung aufs neue ein und ermöglicht so, dass wir weiterhin durch sie reglementiert werden.7
Zweitens ergibt sich aus der Notwendigkeit, Ungleichheiten zu benennen, um sie zu ändern, ein weiteres Problem. Denn durch die Benennung schreiben wir nicht nur die bestehenden Machtverhältnisse neu fest, wir normieren auch die so „geschützten“ Identitäten. Mit der Artikulation von Rechten wird bestimmt, worin die Verletzlichkeiten und Bedürfnisse einer Gruppe liegen und in welcher Hinsicht sie schützenswert sind. Dadurch werden Individuen reglementiert, ihnen wird die Möglichkeit genommen, ihre realen Bedürfnisse zu artikulieren, wenn diese von der Norm abweichen, ohne dabei gleichzeitig ihrer Identität beraubt zu werden. So kann einer Frau, die beispielsweise nicht das Bedürfnis hat, Kinder zu bekommen, unter Umständen die Weiblichkeit abgesprochen werden. Doch auch aus anderen Gründen sind Rechte, die auf Identitäten wie „Frau“ basieren, problematisch: Denn einerseits verläuft schon die biologische Grenze zwischen Männern und Frauen nicht so klar, wie man denken sollte, sondern stellt vielmehr ein Kontinuum dar, welches durch die modernen Möglichkeiten von medizinischen Eingriffen noch erweitert wird. Andererseits ist Gender, also „Frau“ oder „Mann“ zu sein, nicht nur eine biologische Kategorie, sondern gleichzeitig kulturell und gesellschaftlich geprägt. Gender setzt sich so aus verschiedenen „gender traits“ zusammen, welche ein weitaus größeres, differenzierteres Spektrum als bloß „Mann“ und „Frau“ zulassen.8
Es zeigt sich also, dass Frauenrechte mit erheblichen Problemen für diejenigen verbunden sind, die sie eigentlich schützen sollten. Wie entstehen diese Probleme?
Partikulares vs. Universelles
Besieht man sich die oben beschriebenen Paradoxien, wird deutlich, dass die Probleme vornehmlich dadurch zustande kommen, dass wir auf Identitäten rekurrieren. Dies erscheint gleichzeitig notwendig: Obwohl beispielsweise die Universal Declaration of Human Rights (UDHR)9 universelle Rechte garantiert, unabhängig von Geschlecht oder anderen Unterscheidungsmerkmalen (siehe Art. 2 UDHR), ist der Zugang zu diesen Rechte Frauen (und anderen „benachteiligten Gruppen“) oft vorenthalten. Warum ist das so?
Eine Antwort könnte darin liegen, dass das vermeintlich Universale eigentlich gar nicht allgemein universell ist – und zwar aufgrund seiner Entstehungsweise.
Mit Butler gedacht kann Universales (und so auch die universellen Menschenrechte), obwohl im Diskurs oft als etwas kulturell und historisch Unabhängiges dargestellt, gerade nicht als reiner, von den historischen Umständen unabhängiger Formalismus verstanden werden.10 Formalismus bedeutet, dass die Form oder Struktur von etwas (also dem Universalen), losgelöst vom konkreten Inhalt (also Kultur, Normen, etc.) besteht und betrachtet wird. Doch diese Form entsteht laut Butler selbst durch Abstraktion: Allgemeines kann, so schreibt sie in Anlehnung an Hegel, nur in Abstraktion des Partikularen, also des Besonderen, gewonnen werden. Möchten wir universelle Werte und Normen (oder Rechte) finden, so müssen wir von partikularen Gruppen und Menschen abstrahieren. Dabei führt gerade der Ausschluss dieses Konkreten, der für das Abstrakte notwendig ist, paradoxerweise dazu, dass das Konkrete doch wieder im Abstrakten auftaucht: Eben als das, was notwendigerweise ausgeschlossen wird. Reine Abstraktion, die ohne Partikulares funktioniert, ist somit schon logisch unmöglich. So schreibt Butler:
Abstraktion kann nicht rigoros abstrakt bleiben, ohne etwas von dem offenzulegen, was sie ausschließen muss, um sich selbst als Abstraktion zu konstituieren.11
Das bedeutet, dass sich auch in vermeintlich universellen Begriffen – wie auch universellen Rechten – Partikulares, das bei der Konstitution dieser Universalitäten maßgeblich ist, wiederfinden lässt. Nun stellt sich die Frage, von welchem Partikularen abstrahiert wird. Es scheint auf der Hand zu liegen, dass dies die Gruppen sind, die mit ihren Normen den Anspruch auf Universalität erheben. In einem liberalen, demokratischen System, so erscheint es mir, sind die Gruppen, die solche Universalitätsansprüche durchsetzen können, zwangsläufig die hegemonialen Gruppen. Hegemonie heißt dabei (z.B. kulturelle) Vorherrschaft oder Überlegenheit. Universalität in diesem Sinne ist damit immer auch von den hegemonialen Normen mit konstituiert. Dies artikuliert Butler, wenn sie in ihrem Aufsatz „Konkurrierende Universalitäten“ Laclau zustimmend zitiert:
[D]ie einzige von der Gesellschaft erreichbare Universalität [ist] eine hegemoniale Universalität – eine durch Partikularität verunreinigte Universalität.12
Da die hegemoniale Gruppe in unserem Kulturkreis (und vielleicht auch weltweit) der weiße, europäische Mann ist, werden Frauen implizit von der Teilhabe des so konstituierten „Universalen“ ausgeschlossen: Wenn hegemoniale Normen implizit oder explizit das Ideal des Menschen als männliches Ideal konstruieren, dann wird es allen andersartigen, also allen Nicht-Männern, schon strukturell unmöglich, dieses Ideal zu erreichen und somit an der Universalität vollwertig teilzuhaben.
Fraglich ist jedoch, ob sich dieses Problem durch die Artikulation von spezifischen Frauenrechten lösen lässt. Oder gibt es Alternativen?
Ein Lösungsvorschlag
Ich möchte dafür argumentieren, dass dies keine Frage ist, die sich allein im rechtlichen Rahmen lösen lässt. Die Bedeutung von universellen Ansprüchen sowie die „Spur des Hegemoniellen“, die sich in diesen findet, sind keineswegs statisch, sondern diskursiv verschiebbar, änderbar, erneuerbar. Ich möchte nicht absprechen, dass die Formulierung von Frauenrechten ein Versuch ist, genau diese Verschiebung zu erreichen und dass dieser Versuch sogar bis zu einem gewissen Grad erfolgreich war und ist. Denn dadurch, dass Gruppen, die eigentlich implizit oder explizit von universellen Rechten ausgeschlossen wurden, diese Universalität für sich beanspruchen, machen sie, mit Butler gesprochen, die „beschränkten und ausschließenden Merkmale der früheren Formulierungen [von Universalität]“13 sichtbar. Andererseits ergeben sich durch partikulare Frauenrechte, wie schon angesprochen, substantielle Probleme. Vielleicht sollten wir also nach anderen Wegen suchen, um die Bedeutung von Universalität neu zu tradieren. Dies ist etwas, das meiner Meinung nach nicht nur im rechtlichen Kontext passiert, auch wenn das Recht sicherlich eine normative Orientierungsfunktion für die Bürger:innen darstellt. Bedeutungsverschiebungen können und müssen sich aber im kollektiven gesellschaftlichen Bewusstsein etablieren, quasi „aus der Mitte der Gesellschaft“ kommen oder sich von dieser zumindest zu eigen gemacht werden. Dabei möchte ich zwei mögliche Wege vorschlagen, die sich keineswegs ausschließen, sondern vielmehr ergänzen: Einerseits die individuelle Bildung im Sinne Spivaks,14 die uns lehrt, durch die Erkenntnis der Gemeinsamkeiten mit der:dem Anderen diese:n als gleichwertiges Individuum in all seiner Andersheit anzuerkennen. Nur wenn die Individuen der hegemonialen Gruppe schon von Anfang an mit der Anderen als Teil des Universalen konfrontiert werden, kann sich eine wirkliche Bedeutungsverschiebung vollziehen. Dazu gehört sicherlich auch, die kontingenten Grenzen des Universellen offenzulegen und dadurch diskursiv zu machen. Andererseits muss dafür gesorgt werden, dass auch benachteiligte Gruppen als Träger universeller Rechte diese geltend machen können – etwas, wofür es vielleicht weniger partikulare Rechte als vielmehr gesellschaftliche und staatliche Institutionen benötigt, die beispielsweise durch Rechtsberatung, Aufklärung und finanzielle Unterstützung das Teilhaben am Universalen ermöglicht. Nur wenn schlussendlich alle, auch Frauen, faktisch universelle Rechte beanspruchen (können), verankert sich im kollektiven Bewusstsein, dass sie auch von dieser Universalität mit eingeschlossen sind.15 Dann werden spezifische Frauenrechte vielleicht von selbst überflüssig – und die durch sie konstituierten Probleme auch.
Lena Güldner studiert im Bachelor Philosophie an der LMU München und beschäftigt sich gerade vor allem mit feministischer Philosophie. Neben dem Studium schreibt sie für die Studierenden-Zeitschrift „Die Funzel“.
Literaturverzeichnis
Fußnoten:
1 Für einen Überblick über die weltweite Situation siehe womanstats project: http://www.womanstats.org, zur Situation in Deutschland siehe https://eige.europa.eu/gender-equality-index/2020/country/DE
2 Scott: Only Paradoxes to offer, S. 1 ff
3 Ich habe hier „Frauen“ mit Anführungszeichen geschrieben, um zu verdeutlichen, dass es sich hier weder um einen logisch zwingenden Sachverhalt handelt, noch um eine Gruppe, die eindeutig identifiziert werden kann. Dasselbe gilt auch, wenn ich im Folgenden von „benachteiligten Gruppen“ spreche.
4 Unbereinigter Gender pay gap in Deutschland von 2020; siehe Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-1/gender-pay-gap.html
5 Vgl. Brown: Die Paradoxien der Rechte ertragen, S. 457
6 So beschrieben lassen sich Frauenrechte im Schema, das Nancy Fraser ausgearbeitet hat, als affirmative Maßnahmen begreifen, die, anders als transformative Maßnahmen, nicht in der Lage sind, den Grund von strukturellen Ungleichheiten zu beseitigen, sondern bloß die Symptome derselben abschwächen. Vgl. Fraser: Die halbierte Gerechtigkeit, S. 47
7 Brown: Die Paradoxien der Rechte ertragen, S. 457
8 Vgl. Rosenblum: Unsex CEDAW, S. 135 f.
9 United Nations: Universal Declaration of Human Rights, https://www.un.org/en/universal-declaration-human-rights/index.html
10 Vgl. Butler: Reinszenierung des Universalen, S. 22 ff
11 Ebd S. 24
12 Butler: Konkurrierende Universalitäten, S. 206
13 Butler: Reinszenierung des Universalen, S.53
14 Spivak argumentiert dafür, dass durch eine ergebnisoffene Ausbildung in den Geisteswissenschaften („humanities“), u.A. durch die Lektüre von literarischen Texten (Spivak führt hier die Reisereportage „The Rohde to Srebrenica“ an) es möglich sei, die „Differenz zwischen ‚uns, die helfen‘ und ‚jenen, denen geholfen wird‘ aufzulösen“ und den:die Andere als gleichwertiges Individuum anzuerkennen, s. Spivak: Righting Wrongs, S. 91, Fußnote 31
15 Ich möchte auch darauf hinweisen, dass in diesem Aufsatz nur dafür argumentiert wurde, wie „Frauen“ (oder auch anderen benachteiligten Gruppen) an universellen Rechten teilhaben können, wenn sie bis dato davon ausgeschlossen waren, keineswegs dafür, ob und wie die aktuellen internationalen Menschenrechte auch die Bedürfnisse dieser Gruppen adäquat schützt oder inwiefern sie angepasst und geändert werden müssten. Dies ist eine andere Debatte, die hier nicht geklärt werden kann.
Gedruckte Quellen:
Brown, Wendy: „Die Paradoxien der Rechte ertragen“, in: Menke, Christoph (Hg.): Die Revolution der Menschenrechte. Grundlegende Texte zu einem neuen Begriff des Politischen,, Berlin 2011 (Suhrkamp), S. 454- 473.
Butler, Judith: „Reinszenierung des Universalen: Hegemonie und die Grenzen des Formalismus“, in: Posselt, Gerald (Hg.): Kontingenz, Hegemonie, Universalität. Aktuelle Dialoge zur Linken, Wien 2013 (Verlag Turia + Kant), S. 15-55.
Butler, Judith: „Konkurrierende Universalitäten“, in: Posselt, Gerald (Hg.): Kontingenz, Hegemonie, Universalität. Aktuelle Dialoge zur Linken, Wien 2013 (Verlag Turia + Kant), S. 171-226.
Fraser, Nancy: Die halbierte Gerechtigkeit. Schlüsselbegriffe des postindustriellen Sozialstaats, Wördemann, Karin (Übers.), Frankfurt am Main 2001 (Suhrkamp).
Rosenblum, Darren: „Unsex CEDAW, or what’s wrong with women’s rights“, in: Columbia Journal of Gender and Law, Vol. 20, Juli 2011.
Scott, Joan W.: Only Paradoxes to Offer. French Feminists and the Rights of Man, Cambridge, Massachusetts u. London 1997 (Harvard University Press).
Spivak, Gayatri C.: Righting Wrongs. Unrecht richten, Zürich 2008 (Diaphanes).
Internetquellen:
Destatis (Statistisches Bundesamt Deutschland): Gender Pay Gap, [online] https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-1/gender-pay-gap.html [Abruf 14.03.2021].
Womanstats Project: Data on the status of women worldwide, [online], http://www.womanstats.org [Abruf 19.03.2021].
United Nations: Universal Declaration of Human Rights, [online] https://www.un.org/en/universal-declaration-human-rights/index.html [Abruf 20.03.2021].
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Lena Gueldner (6. Juli 2021). Sind Frauenrechte wirklich die Lösung? Eine Diskussion. Kontrapunkte. Abgerufen am 9. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qm9s