Sexuelle Selbstbestimmung bei eingeschränkter Selbstbestimmung?
Grundlegendes zum Forschungsprojekt „Sexuelle Selbstbestimmung bei Menschen mit geistiger Behinderung“
Die Geltung der Menschenrechte ist weder an ein bestimmtes Alter oder Geschlecht, noch an bestimmte Fähigkeiten, z. B. die Einsichtsfähigkeit, geknüpft. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung kann Menschen daher nicht vorenthalten werden mit der Begründung, sie seien zu einer selbstbestimmten Sexualität nicht im Stande.
Julia Zinnsmeister1
Zunächst gibt es zahlreiche gesellschaftliche Herausforderungen: Tabus, eine Sprachlosigkeit bezüglich der Sexualität sowie nach wie vor große Defizite bei der aktiven, gesellschaftlichen Teilhabe trifft behindern Menschen mit kognitiven Einschränkungen doppelt. Sexuelle Bedürfnisse werden ihnen noch allzu oft abgesprochen oder schlicht nicht beachtet.
Sehr grundlegend sind die philosophisch-ethischen Herausforderungen: Gerade bei Menschen, die bleibend auf Unterstützung angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass ihnen von außen aufgezwungen wird, was vermeintlich für sie gut oder richtig sei. Dies ist umso eher der Fall, je unklarer und ungeklärter ist, was genau unter sexueller Selbstbestimmung von Menschen mit und ohne kognitiven Einschränkungen verstanden werden kann. Allzu leicht werden geistig behinderten Menschen schon a priori Selbstbestimmung und Sexualität abgesprochen.
Individuelle Herausforderungen erschweren die Befriedigung sexueller Bedürfnisse. Viele Menschen mit Lernschwierigkeiten sind über Sexualität und ihre diesbezüglichen Rechte (und Pflichten) nicht oder nur unzureichend aufgeklärt. Es mangelt an Bildungsangeboten und zielgruppenadäquaten Fachstellen. Sexuelle Übergriffe und Gewalttaten erleben sie weitaus häufiger als der Bevölkerungsdurchschnitt.2 Dennoch gibt es bislang kaum passende traumapädagogische oder therapeutische Angebote. Das führt zu einer mehrfachen Sprachlosigkeit und Vereinsamung.
Besonders komplex gestalten sich auch die juristischen Herausforderungen: § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB entkriminalisiert die Sexualität von Menschen mit geistiger Behinderung (im Vergleich zu §179 aF) dahingehend, dass ihnen nicht mehr grundsätzlich das Recht auf Sexualität abgesprochen wird. So positiv dies zu sehen ist, führt das erforderliche faktische Vorliegen des Einverständnisses zu praktischen Problemen: Zum einen werden hier weder Fragen der Abhängigkeit noch der Manipulierbarkeit Rechnung getragen; zum anderen ist ungeklärt, inwiefern Einrichtungen bei Sexualkontakten ihrer Klient:nnen in eine Garantenstellung für die Einvernehmlichkeit kommen könnten. Diese Unsicherheit befördert die Tendenz, sexuelle Kontakte zu unterbinden, weiter.
Auch auf strukturell-institutioneller Ebene ergeben sich zahlreiche Herausforderungen: Geistig behinderten Menschen fehlen (spontane) Kontaktmöglichkeiten. Sie sind oft auf vielfältige Unterstützungsdienste im Blick auf Kontaktanbahnung, den Zugang zu Aufklärungsmaterial oder die Beschaffung von Hilfsmitteln angewiesen. Privatsphäre fehlt z.B. in Doppelzimmern völlig. Selbst für sexuelle Freiräume z.B. zur Masturbation bedürfen viele des achtsamen und ermöglichenden Umgangs des Betreuungspersonals. Hierbei kollidiert das Recht auf Intimsphäre mitunter mit Vorgaben zur Unfallprävention – beispielsweise, Epileptiker:innen in Badewannen nicht allein zu lassen. Konkrete Unterstützungsmaßnahmen fehlen oft noch in Leistungsbeschreibungen. Fehlende sexualpädagogische Konzepte können zudem zu Unsicherheiten, Überforderung und Willkür führen.
Schließlich zeigen sich Herausforderungen im Blick auf Prävention und Intervention: In der Mehrzahl der institutionellen Schutzkonzepte bleibt z.B. sexuelle Peergewalt weiter außen vor. Der fehlende Blick auf wichtige praxisrelevante Themen erschwert eine zeitnahe, traumasensible und an den Bedürfnissen der behinderten Menschen ausgerichtete Intervention. Gleichzeitig sind die Einrichtungen gerade bei Peerübergriffen oft sich selbst überlassen. Schuldunfähigkeit der Beschuldigten macht eine Strafverfolgung oft unmöglich; praktische Schritte zum Schutz der Betroffenen sind dennoch unabdingbar. Hinzu kommen Glaubwürdigkeitsprobleme und die oft fehlende unterstützende Prozessbegleitung für behinderte Betroffene.
Die Liste der Herausforderungen zeigt eindrucksvoll, dass Julia Zinsmeister Recht hat, wenn sie schreibt:
Wie autonom ein Mensch agieren kann, ist dabei nicht alleine von seinen individuellen Fähigkeiten, sondern auch von seinen sozialen Möglichkeiten abhängig.3
Ein Fall aus der Praxis mag das illustrieren:
Zwei geistig behinderte Männer haben Sex auf der Werkstatttoilette. Einer der beiden gibt im Nachgang glaubhaft an, dass er das nicht wollte. Im Gespräch mit einer Traumapädagogin erzählt der Betroffene hingegen freudestrahlend von den Berührungen seiner Freundin. Er ist vertrauensselig und kann sein Missfallen in der Situation nicht zum Ausdruck zu bringen. Er geht immer mit. Der schon mehrfach übergriffig gewordene Kollege hatte wohl keine Möglichkeit zu erkennen, dass der Kontakt unerwünscht war. Er lebt bei seiner Mutter, die gleichzeitig seine gesetzliche Betreuerin ist. Sexualkontakte im häuslichen Umfeld sind für ihn aufgrund er Umstände ebenso unmöglich wie das eigenständige Anbahnen von Kontakten in der Freizeit. Er hat weder Gesprächspartner:innen zu sexuellen Fragen noch eine Sexualbegleitung. Übergriffe in der Vergangenheit führten zu Entlassungen aus Wohnstätten, nicht aber zu Unterstützung, Beratung und Therapie.
Unser Forschungsprojekt zielt darauf herauszuarbeiten, wie für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, deren Sexualität im wahrsten Sinne des Wortes oft behindert wird, sexuelle Selbstbestimmung möglich sein kann. Ihre Wünsche und Anliegen bezüglich Schutz und Ermöglichung sollen Ausgangs- und Mittelpunkt bilden.
So will das Projekt interdisziplinär und partizipativ einen Beitrag dazu leisten, dass die Spannung zwischen Schutz und Ermöglichung gesehen wird und gewahrt bleibt. Es will so Hinweise für die Praxis geben, wie im Alltag immer neu um diese Balance gerungen werden kann – zum Wohl und als Antwort auf die Bedürfnisse und Anliegen, auf die Rechte und Herausforderungen der Menschen mit Lernschwierigkeiten.
Karolin Kuhn ist Sozialarbeiterin, Theologin und Pädagogin. Sie arbeitet derzeit beim Christlichen Sozialwerk gGmbH, wo sie für Evaluation, pädagogische Entwicklung sowie Fragen der Gewaltprävention und –intervention zuständig ist.
1 Zinsmeister, J. (2021) Rechtliche Aspekte im Umgang mit Sexualität. Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Julia Zinsmeister, in: pro familia Hessen (Hg.), Sexuelle Bildung für Menschen mit Lernschwierigkeiten, Eigendruck April 2021, 8-14, 10.
2 Vgl. Exemplarisch: Sullivan, P.M. and Knutson, J.F. (1998) The association between child maltreatment and disabilities in a hospital-based epidemiological study. Child Abuse and Neglect 22, 4, 271–288;.Oder: Monika Schröttle, M. and Hornberg, C. (2014) Gewalterfahrungen von in Einrichtungen lebenden Frauen mit Behinderungen – Ausmaß, Risikofaktoren, Prävention. Endbericht.
3 Zinsmeister, ebd.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Karolin Kuhn (13. August 2021). Sexuelle Selbstbestimmung bei eingeschränkter Selbstbestimmung? Kontrapunkte. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/qm9y
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[…] Tobias Skuban ist Mitglied im Redaktionsteam und Arbeitet im Forschungsprojekt SeBi. […]