Zur (gewollten?) Überhöhung des Kulturanteils in Straftaten durch Nichtachtung von E. Holensteins vierter Daumenregel
Wenn der Philosoph, Psychologe und Linguist Elmar Holenstein seine vierte Daumenregel zur Vermeidung interkultureller Missverständnisse mit der Frage beginnt, ob Verzeihen zwingend auf Verstehen folgt, so bliebe die Erörterung doch höchst irrelevant, wenn beides wissentlich wie aktiv vermieden wird. Dabei wäre doch insbesondere das Verstehen relevant im Umgang mit innergesellschaftlich begangenen Straftaten – präventiv wie interventiv. Leider wird auf vielen Ebenen oftmals mehr Energie in die Aufklärung und Präsentation der (fremden) Nationalität von vermeintlich Tatverdächtigen gesteckt als in andere erklärende Faktoren. Im Folgenden soll entlang der sog. Nos-quoque-Regel die Hypothese formuliert werden, dass durch die Verbindung einer Straftat mit der Herkunft oder Staatsangehörigkeit der Kulturanteil an dieser bewusst oder unbewusst so erhöht wird, dass eine Nos-quoque-Betrachtung konsequent umgangen werden kann.
Der Zweck, unter anderem auch Straftaten nach statistischen Wahrscheinlichkeiten auszuwerten, soll naturgemäß in einem (trügerischen) Gefühl der Kontrolle und Beherrschbarkeit von entsprechenden Gefahren liegen. In diesem Sinne soll hier auch der auffällige Drang verstanden werden, der fast schon sehnsuchtsgleich anmutet, für öffentlich berichtete Straftaten unbedingt die Nationalität des Tatverdächtigen zu erfahren und im Falle eines nicht-deutschen Tatverdächtigen auch zu nennen. Eine kurze Titelrecherche großer Boulevard-Zeitungen reicht aus, um Straftaten gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung vermeintlich eindeutig einem gewissen Kulturkreis zuordnen zu können. Dabei ist dies weder statistisch korrekt, noch ethisch geboten oder sinnvoll. Der Sinn, der dem zugrunde liegt, kann hauptsächlich in der Abgrenzung, in der Konstruktion von Fremdheit und Nicht-Betroffenheit, gesehen werden. Wenn die Straftat unmittelbar einer bestimmten Nationalität, damit viel zu vereinfachend einer (Werte-)Kultur, zugeordnet wird, wird eine populistische, einfache Lösung zur Erhöhung von Sicherheit und Ordnung deutlich, „denn nichts legitimiert so sehr Abwehr und Ausschluss, wie (…) Kriminalität“[i]. Doch konsequent zu Ende gedacht, würde ein Ausschluss fremder Kulturen (ungeachtet der Unmöglichkeit und fragwürdigen Kulturdefinition als voneinander abgrenzbar) doch kein Ende schwerer Straftaten bedeuten. Denn – oh weh – „auch-wir“ begehen Straftaten.
„Es ist gut, realistisch zu sein, aber dazu gehört, dass man die Linie zwischen dem, was man »nachsichtig« vergibt, und dem, was man »nachtragend« verurteilt, gerade nicht zwischen der eigenen und der fremden Kultur zieht.“
„Kriminalität ist ein interkulturell und temporal variables soziales Konstrukt“[ii] – und gerade diese Variabilität lässt Spielräume, kriminelle Handlungen auf Kulturen, die man kaum zu kennen vermag, zu schieben. Das Verurteilen einer Straftat, das in unserer Gesellschaft neben der moralischen auch eine starke rechtliche Komponente inne hat, geht mehr oder weniger bewusst auch mit den Fragen einher, wie wahrscheinlich es ist, dass erstens man selbst Opfer einer solchen Tat werden und zweitens (man selbst oder) jemand aus dem engeren Umfeld eine solche Tat begehen könnte. Beide Wahrscheinlichkeiten möchte das Gehirn naturbedingt klein halten und greift ggf. auf Heuristiken zurück, die die Ratio möglichst wenig fordern. Durch Verbindung der Straftat mit der Nationalität des Täters kann das eigene Selbst erhöht bzw. die bereits wahrgenommene Privilegiertheit gefestigt werden, indem insbesondere Geflüchtete bzw. Zugewanderte mal als hilfebedürftig, mal als Bedrohung dargestellt werden. Die Distanz, die dadurch künstlich konstruiert wird, ignoriert willentlich das Folgende.
„Nicht nur die anderen, »auch wir« (nos quoque) verhalten uns der Tendenz nach unter gleichen Bedingungen gleich.“
Neben den Fakten, die die sprachliche Verbindung von Nationalität und Straftat ausblendet, wird gleichzeitig aktiv auf diese Verbindung verzichtet, wenn es sich um einen Tatverdächtigen vermeintlich aus dem hiesigen Kulturkreis handelt. Schlagzeilen wie „Deutscher sticht Fahrgäste nieder“ oder „Sexual-Delikte: Jeder 2. Tatverdächtige ist Deutscher“ finden keinen Anklang, da sie viel komplexere Lösungsstrategien erfordern als einen Ausschluss von Ausländern aus der Gesellschaft und vermutlich schnell und intuitiv als zu unnationalistisch verurteilt würden. Dabei steht hinter jeder Straftat eine komplexe Mischung aus ökonomischen, politischen und psychologischen Umständen. Eine solche Auswertung kann medial kaum erfolgen, daher wird gerne auf das „cultural guilt model“[iii] zurückgegriffen, das sich auf die in anderen Kulturen vorgeblich fehlenden (oder falschen, weil andere) Werte bezieht, und so die veränderbaren und zur Prävention auch Aktion erfordernden Umstände außer Acht lässt. Unter Berücksichtigung der Regel Holensteins müssten der Betrachtung, wenn sie denn schon stattfinden soll, eine stringente Analyse der Bedingungen der Lebensrealität des Verdächtigen sowie deren Darstellung hinzugefügt werden. Nur so kann eine Basis für eine „auch-wir“-Reflexion geschaffen werden.
„Mit der einäugigen Bloßstellung von Schändlichkeiten, die in fremden Kulturen begangen wurden, insinuiert man, es handle sich um kulturspezifische Grausamkeiten. Das makabre ethische Überlegenheitsgefühl, zu dem man im Westen neigt, erhält dadurch insgeheim neue Nahrung.“
Die Weite, die durch die Verantwortungschiebung auf kulturelle Hintergründe, zum eigenen inneren Kreis geschaffen wird, geht gleichzeitig mit einem zum Ausdruck bringen einer
„Unwertidee gegenüber der voraus gegangenen Kulturhandlung eines anderen, so dass deren Kulturwert gemindert wird“
https://ediss.sub.uni-hamburg.de/bitstream/ediss/2526/1/disskamphausen.pdf
einher. Es kommt ruchbar zum Ausdruck, was Holenstein makaber nennt. Ein starkes Ehrgefühl beispielsweise wird nicht erst versucht, positiv konnotierbar darzustellen, sondern als primitiver Erklärungsansatz bemüht, eine Straftat unter Anwendung lückenhaften Wissens zur als fremd erfassten Kultur des Tatverdächtigen mit Ehrverletzung zu erklären. Dabei werden weder Ehrdefinitionen miteinander verglichen, noch historisch für die eigene Kultur beleuchtet. Betrachtet man die Zahl sog. Beziehungstaten in Deutschland psychologisch, so spielen darin Kränkung und Herabsetzung des Selbstwertes sicherlich eine große Rolle – seien die Täter deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit. Gleiches gilt für von Zuwanderern begangene Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, denen nur allzu häufig Gründe der Frauenverachtung in der Kultur des Tatverdächtigen zu Grunde gelegt werden. Nun muss man der feministischen Bewegung nicht allzu nah sein, um zu wissen, dass es auch in diesem Lande noch nicht allzu lang her ist, dass z.B. Vergewaltigung in der Ehe moralisch und rechtlich nicht verboten war. Die (kulturelle) Überlegenheit wird aber auch hier lieber außerhalb einer Betrachtung des „auch-wir“ zelebriert.
Sofern die Beachtung von Holensteins Daumenregel tatsächlich wie von ihm intendiert zur Vermeidung interkultureller Missverständnisse angewendet werden sollte, so muss doch für den medialen, politischen und gesellschaftlichen Umgang mit Straftaten hinterfragt werden, ob eine interkulturelle Verständigung wirklich gewünscht ist oder ob nicht ganz gegenteilige Intentionen versteckt oder offen dahinterliegen. Symmetrische Berichterstattung wäre ebenso leicht möglich wie Diskurse über Kulturanteile nicht als Hauptdiskurse im Kriminalitätsbereich, sondern als Diskurse von Teilaspekten zu führen, die auf die Ausarbeitung von Präventionsangeboten statt auf den gesellschaftlichen Ausschluss einer Gruppe von Straftätern zielen. Vorliegende Gedanken sollen ein Plädoyer für eine Reflexion des Umgangs und der Relevanz der Nationalität von Menschen, die Straftaten begangen haben, sein. Soll diese unbedingt hervorgehoben werden, dann bitte auch pro nobis – denn cum tacent clamant (indem sie schweigen, reden sie)!
Nina Wahn hat Psychologie und Ingenieurpsychologie studiert und arbeitet derzeit in einer staatlichen Mittelbehörde, an der sie für die Unterbringung (teils schwer) straffällig gewordener DrittstaatlerInnen zuständig ist. Aus sich daraus und ihrem privaten Engagement mit Geflüchteten ergebenen vielfältigen Diskussionen wuchs das Interesse an den ethischen Grundlagen der Arbeit, das sie zum nebenberuflichen Studium an die Hochschule für Philosophie in München führte.
[i] Walburg, Christian: Migration und Kriminalität. Eine Frage der Kultur?, in: Kriminalsoziologie, Handbuch für Wissenschaft und Praxis, Hermann, Dieter / Pöge, Andreas (Hrsg.), Baden-Baden, 2018, Nomos Verlag, 171-181.
[ii] Ottermann, Ralf: Kriminalität als Kulturprodukt, in: Devianz und andere gesellschaftliche Probleme, Fuchs, Marek / Luedtke, Jens (Hrsg.), Wiesbaden, 2003, VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, 131-145.
[iii] Fritz, Thomas: Wertekurse im Kräftespiel von Nationalisierung und Globalisierung, Ein Plädoyer für eine bewusste politische Bildung im Migrationskontext, in: Magazin erwachsenenbildung.at 31 (2017), 2-9.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Nina Wahn (8. Juni 2022). Zur (gewollten?) Überhöhung des Kulturanteils in Straftaten durch Nichtachtung von E. Holensteins vierter Daumenregel. Kontrapunkte. Abgerufen am 15. September 2024 von https://doi.org/10.58079/qmbd